Pflegestärkungsgesetz 2015

Das Bundeskabinett hat in Berlin einen Entwurf des 1. Pflegestärkungsgesetzes beschlossen. Damit wollen die Politiker von Union und SPD das Elfte Sozialgesetzbuch ändern. In Kraft treten soll das Gesetz nach Vorstellung des Kabinetts zum 1. Januar 2015. Gleichzeitig soll der Beitrag zur Pflegeversicherung steigen.

Mit der Gesetzesänderung will die große Koalition v.a. Familien, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen, besser unterstützen. Geplant sind etwa der Ausbau von Unterstützungsleistungen wie Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege. Erstmals einen Anspruch auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege könnten von 2015 an Menschen in der Pflegestufe „0“ erhalten.

Hinweis:  Seit 1.1.2015 ist die 1. Stufe des neuen Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Welche Verbesserungen auf die Bundesbürger zukommen, erfahren Sie  hier. Die 2. Stufe soll im Laufe des Jahres 2015 eingeführt werden und weitere Verbesserungsmaßnahmen bringen (u.a. 5 neue Pflegegrade).

Rechtzeitig selbstbestimmt Vorsorgen

Bei der Beschäftigung mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen stößt man immer wieder auf sich hartnäckig haltende Gerüchte und Unklarheiten. Dies kann zu fatalen Fehlentscheidungen führen.

Wer nicht möchte, dass die eigenen Angelegenheiten in Folge von Unfall oder einer schweren Krankheit durch einen gerichtlichen Betreuer erledigt werden, sollte sich in guten Tagen selbst um Vollmachten und Verfügungen kümmern.

Serviceangebot: In Zusammenarbeit mit der „Deutsche Vorsorgedatenbank AG“ können wir Ihnen rechtzeitig eine individuelle und selbstbestimmte Lösung anbieten.

Kinder haften für Ihre Eltern

In den letzten Jahren sind immer mehr ältere Menschen auf Unterhaltszahlungen durch ihre eigenen Kinder angewiesen. Häufig reicht das eigene Vermögen der Eltern nicht aus, um die Kosten für das Pflegeheim zu finanzieren. Das Sozialamt geht in der Regel in Vorleistung, wird aber versuchen die geleisteten Zahlungen wieder bei den Kindern einzutreiben. Dazu muss geprüfte werden, ob die Eltern bedürftig sind und die Kinder leistungsfähig.

Bevor das Sozialamt einspringt, müssen die Eltern ihr eigenes Einkommen und alles verwertbare Vermögen zuerst verbrauchen. Wenn die Eltern in einem Altenheim untergebracht sind, muss sogar das Eigenheim der Eltern, das von den Kindern selbst genutzt wird, verwertet werden.

Wer hier bereits in jungen Jahren vernünftig plant, kann derartige Zahlungen, die ja in der Regel nicht den eigenen Eltern zugute kommen, sondern an das Sozialamt geleistet werden müssen, in vielen Fällen abwenden.